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Siegfried Bölle

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Allgemeinverfügung zum Schutz der Äsche im Hochrhein

 

10.11.18 Im Hochrhein führten die sehr hohen Wassertemperaturen in den Monaten Juli und August 2018 zu einem massiven Sterben von Äschen. Um eine Erholung des Bestandes zu unterstützen, hat das Regierungspräsidium Freiburg gestützt auf § 1 Abs. 5 der Landesfischereiverordnung Baden-Württemberg folgende Anordnung erlassen:

1. Im Rhein wird auf deutschem/baden-württembergischem Gebiet von der Landesgrenze bei Gailingen (Rheinkilometer 30,5) bis zur Landesgrenze bei Grenzach-Whylen (Rheinkilometer 163) für die Äsche (Thymallus thymallus) eine Schonzeit bis zum 30. September 2019 festgelegt.
2. Der sofortige Vollzug dieser Entscheidung wird angeordnet.
3. Die öffentliche Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung erfolgt durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger. Die Verfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger als bekannt gegeben. ( ist in der Ausgabe Nr. 42 am 26.10.18 erfolgt)

 

Für einzelne Gewässerabschnitte oder
Lose können von Pächtern oder der Fischereinerwaltung strengere Bestimmungen
festgelegt werden. Lokale Änderungen sind nicht der Tabelle enthalten. Bitte
erfragen Sie diese bei der örtlichen Ausgabestelle der Angelkarten.

Neue Landesfischereiverordnung
Baden-Württemberg

Am 19. März 2010 wurde im
Gesetzblatt Baden-Württemberg die Änderung der Landesfischereiverordnung
(LFischVO) veröffentlicht. Damit ist die neue Verordnung ab dem 20. März 2010
in Kraft.

Wesentliche Änderungen:

Anhebung des Schonmaßes für die Bachforelle im Hochrhein auf 35 cm.

Beim Steinkrebs haben Männchen und Weibchen die gleiche Schonzeit vom 1.
Oktober bis 31. Juli.

Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen
oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung
Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.

Ein Besatz aller Fischarten mit ganzjähriger Schonzeit bedarf der
Genehmigung der Fischereibehörde.

Die Fischereiabgabe wurde auf 8 € erhöht.

Die §§ 15 bis 17 wurden verändert und daran angepasst, dass der
Landesfischereiverband Baden-Württemberg seit 2009 die Fischerprüfung selbst
durchführt.

Die §§ 19 und 20 wurden neu
eingeführt und regeln den Fang des Aals. Unter anderem gilt nun eine
ganzjährige Schonzeit für den Aal ab sofort bis 31. Dezember 2012

- im Rhein ab Eglisau bis zur
Landesgrenze nach Hessen,


- in den von Rheinwasser
durchströmten Nebenarmen, Kanälen und Gießen,


- in den Altwässern und
Baggerseen mit einer durchgängigen Verbindung zum Rhein,


- im Neckar und seinen
Kanälen unterhalb Neckargemünd bis zum Rhein.

Im Rhein und dessen Nebenarmen und Kanälen gilt ab dem 01. Januar 2013
eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 1. März. und ein Mindestmaß von 50 cm.

Im Übrigen Einzugsgebiet des Rheins gilt eine Schonzeit vom 1. November bis
zum 1. März und ein Mindestmaß von 50 cm, soweit es sich um Gewässer mit für
Fische passierbarer Anbindung an den Rhein handelt.

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